LAG Hamburg bestätigt die Anrechnung von Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto für Zeiten des Nichteinsatzes in der Zeitarbeitsbranche

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zuvor am 16. April 2014 (Az. 5 AZR 483/12) die Grundsatzentscheidung getroffen, dass Personaldienstleister berechtigt sind, einsatzfreie Zeiträume der Zeitarbeitnehmer unter Anrechnung auf bereits im Arbeitszeitkonto angesparte Plusstunden zu kompensieren, siehe unsere → TOP-INFO.

Aktuell liegt uns das Urteil des LAG Hamburg vom 22. Juli 2014 vor, dass unter Berücksichtigung der oben aufgeführten BAG-Entscheidung die Klage einer Zeitarbeitnehmerin auf eine Gutschrift von 219,76 Plusstunden für ihr Arbeitszeitkonto abwies.

In der Zeitspanne vom Januar bis Mai 2012 gab es längerfristige Beschäftigungsausfälle für die Zeitarbeitnehmerin. So konnte das Zeitarbeitsunternehmen weder für die einsatzfreie Zeit vom 06. Januar bis zum 19. März 2012 noch vom 06. April bis zum 23. Mai 2012 Kundeneinsätze disponieren. Entsprechend wurden die Zeitstunden im Arbeitszeitkonto auf Grundlage des BAP/DGB-Manteltarifvertrages zum Abzug gebracht.

Kurzes Zitat aus der Urteilsbegründung:

„... Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten auch im Leiharbeitsverhältnis zulässig und stellt keine nach § 11 Abs. 4 Satz 2 BGB unzulässige Abbedingung von § 615 BGB dar..."

Die Revision gegen sein Urteil hat das LAG Hamburg nicht zugelassen.

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