BAG stärkt den Einsatz von Arbeitszeitkonten in der Zeitarbeitsbranche

Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat am heutigen Tage die Revision des Zeitarbeitnehmers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aus März 2012 (Az.: 22 Sa 58/11) zurückgewiesen.

Diese Entscheidung wurde von den Zeitarbeitsunternehmen und Experten mit Spannung erwartet.

Das Landesarbeitsgericht hatte seinerzeit argumentiert, dass der Einsatz von Arbeitszeitkonten gerade nicht zum Ausschluss des Annahmeverzugslohns und damit zu einem Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, § 615 Satz 1 BGB führt.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt machte der Zeitarbeitnehmer für drei bestimmte Arbeitstage Annahmeverzugslohn von je 7 Stunden (so genannte bezahlte Garantiestunden) geltend, weil der Disponent des beklagten Zeitarbeitsunternehmens keinen Arbeitseinsatz zuweisen konnte.

In den betreffenden drei Kalenderwochen der streitgegenständlichen Tage wurde der Zeitarbeitnehmer allerdings für jeweils mindestens 35 Wochenstunden beschäftigt, was genau der im Arbeitsvertrag festgelegten Mindestarbeitszeit entspricht. Ein Anspruch des Zeitarbeitnehmers an jedem Arbeitstag (von Montag bis Freitag) oder zumindest an 5 Arbeitstagen je Kalenderwoche mindestens zu 7 Stunden eingesetzt zu werden, war aus Sicht des Landesarbeitsgerichts nicht ersichtlich.

Die in den Regelungen des Arbeitsvertrages bzw. in den §§ 2 und 4 Manteltarifvertrag-BZA (entspricht aktuell dem MTV-BAP) festgelegte Arbeitszeitflexibilisierung sei zulässig und stelle keine nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG unzulässige Abbedingung von § 615 BGB dar.

Die am heutigen Tage getroffene höchstrichterliche Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit.

Sobald die Urteilsbegründung des BAG veröffentlicht ist, werden wir unseren BV-Kunden diese bedeutsame Entscheidung zur Verfügung stellen.