LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitszeitkonto der Zeitarbeitnehmer – Kein Abbau von Plusstunden bei fehlenden Einsatzmöglichkeiten

 Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg veröffentlichte am 08. Januar 2015 seine erste Pressemitteilung (PM) des Jahres 2015.

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14, dass der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22. Juli 2003, der seinerzeit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, es nicht erlaubte, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit besteht.

Zitat aus der PM 01/15:

„... Selbst wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, dürfe das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen; entgegenstehende tarifliche Regelungen seien unzulässig."

 http://www.berlin.de/gerichte/landesarbeitsgericht/presse/. Hinweis: Die Pressestelle der Gerichte für Arbeitssachen hat diese PM derzeit noch nicht auf ihre Website eingestellt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Frühjahr 2014 allerdings die Grundsatzentscheidung getroffen, dass Personaldienstleister in bestimmten Konstellationen durchaus berechtigt sein können, einsatzfreie Zeiträume der Zeitarbeitnehmer unter Anrechnung auf bereits im Arbeitszeitkonto angesparte Plusstunden zu kompensieren, siehe unsere TOP-INFO.

Darüber hinaus wies das LAG Hamburg im Juli 2014 - unter Berücksichtigung der oben aufgeführten BAG-Entscheidung - die Klage einer Zeitarbeitnehmerin auf eine Gutschrift von 219,76 Plusstunden für ihr Arbeitszeitkonto ab. TOP-INFO.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.