In unserer letzten TOP-INFO vom 12. Dezember 2019 haben wir Sie über die Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke informiert,
→ Link auf TOP-INFO.
Im persönlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken fehlt ab 01.01.2020 die Spezifikation „außerhalb des Betriebs“. § 1 Nr. 3 Satz 1 lautet dementsprechend:
Für alle Beschäftigten soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten ausüben.
Seit 01. September 2001 war dieser Satz mit der Ergänzung „außerhalb des Betriebs“ versehen. Davor lautete der Textbaustein „auf der Baustelle“.
Bis 31. Dezember 2019 hat dies zur Folge, dass bei stationären Einsätzen innerhalb des Kundenbetriebs der Mindestlohn unbeachtlich bleibt, siehe dazu unser Beispiel in dem Fragenbeitrag zum Newsletter 03-2014,
→ Link auf Fragenbeitrag
Ab 01. Januar 2020 gibt es generell keine Ausnahmetatbestände hinsichtlich des zugewiesenen / arbeitszeitlich überwiegenden Arbeitsort/-platzes.
Maßgeblich ist ausschließlich der festgelegte Tätigkeitsbezug, siehe oben.
Praktische Auswirkungen hat dies bei Überlassungen an Kundenunternehmen (Entleiher), welche Zeitarbeitnehmer*innen (ZAN) in ihren stationären Fachbetrieben des Elektro- und informationstechnischen Handwerks einsetzen.
Beispielsweise ausländische ZAN, die ohne Anerkennung ihrer beruflichen Auslandsqualifikationen als Fachhelfer in stationären Betrieben des Elektrohandwerks eingesetzt werden, haben demzufolge ab 01. Januar 2020 Anspruch auf den Elektro-Mindestlohn von 11,90 €/Std.
Im Kundenbereich unserer Website haben wir die aktualisierte Mindestlohn-Tabelle eingestellt,
→ Link auf Tabelle der Branchenmindestlöhne nach dem AEntG