Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich mit der Frage, ob DRK-Schwestern weiterhin als Vereinsmitglieder oder als normale Arbeitnehmer eingestuft werden. In letzterem Fall würde für das Beschäftigen von DRK-Schwestern ausßerhalb des DRK das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gelten und somit auch die ab 01.04.2017 geltende Überlassungshächstdauer von 18 Monaten. Um das für das Gesundheitswesen wichtige Modell der Schwesternschaften nicht zu gefährden, verständigten sich daher Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) und DRK-Präsident Rudolf Seiters auf eine Sonderregelung bzgl. der Überlassungshöchstdauer.