EuGH: AÜG kann auch für Rot-Kreuz-Schwestern gelten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (Az. C-216/15) verkündet, dass auch für vereinsrechlicht organisierte Rotkreuzschwestern das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen zu Zeitarbeit gelten, sofern diese mit den gleichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlich Konditionen beschäftigt werden wie die Stammbelegschaft.