EuGH: AÜG kann auch für Rot-Kreuz-Schwestern gelten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (Az. C-216/15) verkündet, dass auch für vereinsrechlicht organisierte Rotkreuzschwestern das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die Bestimmungen zu Zeitarbeit gelten, sofern diese  mit den gleichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlich Konditionen beschäftigt werden wie die Stammbelegschaft.

Quelle: finanzen.net / AFP