Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat in einem Urteil (Az. B 3 KR 23/22 R) entschieden, dass gesetzlich Versicherte auch dann Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) verspätet eingereicht wird.
Quelle: aerzteblatt.de (afp/dpa)