In seinem Urteil vom 22.06.2023 hat das EuGH entschieden, das Personalgestellung, wie im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst geregelt, nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Richtlinie zu Leiharbeit fällt. Es stellte klar, das es sich bei Personalgestellung nicht um ein Zeitarbeitsverhältnis handelt, da der Beschäftigte zwar dauerhaft bei einem Dritten beschäftigt ist, das bisherige Arbeitsverhältnis aber fortbestehen bleibt.