Zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Prämien zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Pandemie und melden Insolvenz an, können diese Prämien nicht gepfändet werden, sofern Sie freiwillig gewährt wurden und im üblichen Rahmen bleiben. Laut des Urteils handelt es sich bei solchen Prämiem um eine vor Gläubigern besonders geschütze Erschwerniszulage.