Auf die Gesamthafenbetriebe findet das AÜG keine Anwendung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Gesamthafenbetriebe der deutschen Seehäfen einzelnen Hafenunternehmen Beschäftigte schichtweise überlassen dürfen, ohne dass dadurch ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis begründet wird. Es handele sich hier um eine tarifliche Vereinbarung und keine Zeitarbeit im Sinne des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes.