In seinen Schlussanträgen vom 14.07.2022 gibt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) grundsätzlich grünes Licht für das Abweichen vom Equal-Pay-Prinzip über den Tarifvertrag. Allerdings müssen solche tariflichen Regelungen den strengen Anforderungen der europäischen Leiharbeitsrichtlinie genügen. Wenn Tarifvertragsparteien die Möglichkeit nutzen, in den Tarifverträgen ein geringeres Arbeitsentgelt für Zeitarbeitskräfte zu vereinbaren, müsse der Tarifvertrag als Ausgleich andere gewichtige Vorteile gewähren. Die Schlussanträge sind für die finale Entscheidung des EuGH zwar nicht bindend, in aller Regel folgt der EuGH aber den Ausführungen. Sollte das der Fall sein, weisen die Autoren des Beitrags darauf hin, dass die Definition eines "angemessenen Vorteilsausgleichs” viele juristische Detailfragen aufwerfe und daher die Gerichte weiterhin beschäftigen werde.
Quelle: LTO – Legal Tribune Online (Autoren: Jörn Kuhn, Jennifer Bold)