Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil am 13.01.2022 entschieden, dass genommener bezahlter Jahresurlaub bei der Kalkulation von Mehrarbeitszuschlägen berücksichtigt werden muss. Tarifverträge mit anders lautenden Regelungen wie u.a. auch der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit gehen daher nicht mehr konform mit aktuellem EU-Recht.