Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Diskriminierung soll eigentlich u.a. sprachlich durch die Verwendung des sogenannten Gendersternchens (*) vermieden werden. In einer Entscheidung über eine Entschädigungsklage musste sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (22. Juni 2021 - 3 Sa 37 öD/21) nun damit auseinandersetzen, ob eine solche Schreibweise Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität benachteiligt. Das Landesarbeitsgericht hat dies verneint.