Arbeitsschutzkontrollgesetz: Stolperfalle für kommunale Schlachthöfe

Laut Agrarheute enthält das Arbeitsschutzkontrollgesetz einen Konstruktionsfehler. Die Ausnahmeregelgung für Betriebe unter 50 Mitarbeitern gilt nur für Handwerksbetriebe. Bei kommunalen Schlachthöfen greift diese Ausnahmeregelung nicht, da Kommunen nicht unter den Schutz des Fleischhandwerks fallen. Aufgrund dieser Stolperfalle ruhen in einem kommunalen Schlachtbetrieb in Metzingen daher schon seit einiger Zeit die Schlachtungen. Laut einer Antwort der Regierung auf eine kleine Anfrage der FDP zu diesem Thema sei eine Anpassung des Gesetzes an dieser Stelle trotz der bekannten Schwierigkeiten nicht erforderlich.

Quelle: Agrarheute (Autor: Norbert Lehmann)