Kurzes Statement der beiden Hauptgeschäftsführer der Zeitarbeitgeberverbände Florian Swyter (BAP) und Werner Stolz (iGZ) zum Vorlagenbeschluss des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute in einem Rechtsstreit zwischen einem Personaldienstleister und einem Zeitarbeitnehmer einige Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorgelegt. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der europäischen Zeitarbeitsrichtlinie vereinbar ist und die Tariföffnungsklausel den erforderlichen "Gesamtschutz" der Zeitarbeitskräfte beachtet. Eine Entscheidung des EuGH und eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch das BAG ist in etwa 18 Monaten zu erwarten. Eine Vorlage an die Luxemburger Richter erfolgt üblicherweise erst dann, wenn der Kläger mit seinen übrigen Argumenten nicht durchdringt. Insofern kann man davon ausgehen, dass das BAG sowohl die beanstandete Bezugnahme-Klausel als auch die behauptete fehlende Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften als unproblematisch bzw. rechtlich nicht zu beanstanden eingestuft hat. 

Quelle: BAP – Bundesarbeitgeber­verband der Personal­dienstleister e.V. (BAP)