Bayerisches Landessozialgericht – Kein Kurzarbeitergeld für ausländische Zeitarbeitsfirmen ohne Betriebssitz im Inland
Das Bayerische Landessozialgericht hat am 05.06.2020 in einem Eilverfahren den Antrag eines Zeitarbeitsunternehmens, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sei es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik habe. Hierfür seien fiktive Betriebsstätten nicht ausreichend. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz oder europäisches Recht sah das LSG nicht.