Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 möglich

Um Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu unterstützen, akzeptieren Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter das Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit