Coronavirus: Arbeitgeber trifft Betriebsrisiko bei Betriebsschließungen durch Behörden

Aus einer Antwort des Bundesarbeitsministerium (BMAS) auf eine Anfrage des "Redaktionsnetzwerks Deutschland" geht hervor, dass bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus, die Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit seien.  Ausgefallene Arbeitszeiten müssten daher nicht nachgearbeitet werden und der Arbeitgeber bliebe grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet.  Unter bestimmten Voraussetzungen könnten für solche Fälle jedoch arbeits- oder tarifvertraglich andere Regelungen getroffen werden. Auch denkbar wäre unter Umständen die Einführung von Kurzarbeit in dem betroffenen Betrieb.

Quelle: report-K Internetzeitung Köln / dts