Rotkreuzschwestern – Zeitarbeitnehmer der besonderen Art

Lange Zeit hatten Rotkreuzschwestern in der Arbeitswelt eine Sonderstellung, denn Sie galten als Vereinsmitglieder und nicht Arbeitnehmer, auch bei einer Überlassung an ein Krankenhaus durch den Dachverband der Schwesternschaften, das Deutsche Rote Kreuz (DRK). Gewerkschaften haben diesen Zustand  jahrelang kritisiert, da die Schwestern so nicht von Arbeitnehmerrechten profitieren konnten. Seit dem Urteil des EuGH im Februar 2017 gelten überlassene DRK-Schwestern als Arbeitnehmer im Sinne des AÜG. Im Vergleich zu anderen Personaldienstleistern gilt für das DRK als Ausnahmeregelung jedoch nicht die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten.

Quelle: Zeit Online (Autorinnen: Stella Hombach, Luisa Jacobs )