BAG-Urteil: Feiertagsvergütung und Nachtzuschläge richten sich nach dem Mindestlohn
Das Bundesarbeitgericht in Erfurt hat entschieden, dass die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen sich nach dem Mindestlohn richtet, sofern kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.