Am 31. Mai 2017 verkündete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger die 3. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung.
Die festgelegten Mindeststundenentgelte treten zum 01. Juni 2017 in Kraft.
Ost (neue BL.) einschl. Berlin |
West (alte BL.) | |
01.06.2017 | 8,91 €/Std. | 9,23 €/Std. |
01.04.2018 | 9,27 €/Std. | 9,49 €/Std. |
01.01.2019 | 9,49 €/Std. | |
01.04.2019 | 9,79 €/Std. | |
01.10.2019 | 9,66 €/Std. | 9,96 €/Std. |
Deren Laufzeit erstreckt sich bis 31. Dezember 2019.
Die Mindeststundenentgelte sind deckungsgleich mit den Tarifentgelten der Entgeltgruppe 1 des BAP/DGB- sowie iGZ/DGB-Entgelttarifvertrages.
Es gilt das Arbeitsortprinzip, d. h. es muss der für den Einsatz-/Arbeitsort maßgebliche Mindestlohn gezahlt werden. Auswärts eingesetzte Zeitarbeitnehmer/innen behalten den Anspruch auf das Mindeststundenentgelt ihres Einstellungsortes, wenn dieses höher ist.
Die Mindeststundenentgelte sind für im Ausland ansässige Personaldienstleister verbindlich.
Diese gelten nicht nur für die geleisteten Arbeitsstunden in den Kundenbetrieben, sondern darüber hinaus auch für die einsatzfreien Zeiten, siehe § 8 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Die 3. Verordnung über die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit steht unseren Kunden im ge-schützten Downloadbereich unserer Website zur Verfügung.