BAG-Urteil: Logistikdienstleister in der Automobilindustrie ist dem TV BZ M+E zuzuordnen!

Der auf Zahlung von Branchenzuschlägen klagende Zeitarbeitnehmer wurde vom Personaldienstleister beim Logistikdienstleister BLG als Gabelstaplerfahrer eingesetzt. Im Logistikzentrum betreibt die BLG ausschließlich die Abwicklung von Ein- und Auslagerungsvorgängen im Lager, Leerguthaltung und die Abwicklung der Produktionsversorgung für einen zu den Marktführern gehörenden Herstellers von externer Fahrzeugbeleuchtung in der Automobilindustrie.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 22.02.2017, Az.: 5 AZR 453/15, dass der Einsatzbetrieb des Logistikdienstleisters dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ M+E) zuzuordnen ist.

Anknüpfungspunkt ist § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 TV BZ M+E. Auszugsweise Wiedergabe der Urteilsbegründung, Randziffern 21 und 22:

… Diese Bestimmung erweitert durch die Formulierung „sowie“ den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags auf Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe. Gemeint sind damit Betriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützen und deshalb zum entsprechenden Wirtschaftszweig in dem Sinne „gehören“, dass sie ihm zuzuordnen sind. … Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es nicht erforderlich, dass Katalogbetrieb und Unterstützungsbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME denselben Inhaber haben. Für eine solche – ungeschriebene - Voraussetzung bietet keinen Anhaltspunkt. ...

Das BAG-Urteil kann hier eingesehen / aufgerufen werden →→ Link.

Der 5. Senat des BAG entschied am 22.02.2017 in sechs Parallelverfahren, dass dem Grunde nach ein Anspruch der jeweils klagenden Zeitarbeitnehmer auf die Gewährung der tariflichen Branchenzuschläge besteht. Diese Urteile sind aktuell noch nicht veröffentlicht.

Der Kölner Express berichtete am 23.02.2017, dass ein Zeitarbeitsunternehmen seinen Zeitarbeitnehmern für deren Einsätze im Ford Industriepark jeweils hohe fünfstellige Summen nachzahlen muss.

→→ Link auf den Zeitungsartikel.