Die Arbeitgeberverbände der Zeitarbeitsbranche, der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) sowie der Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ), verständigten sich mit dem Vorstand der IG Metall auf eine Anpassung der Branchenzuschlagstarifverträge für Zeitarbeitnehmer, die in der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt sind. Das Verhandlungsergebnis beinhaltet folgende Regelungen, um die die neuen gesetzlichen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu erfüllen:
1. Einführung einer weiteren sechsten Branchenzuschlagsstufe
Zeitarbeitnehmer, die in einem branchenzuschlagspflichtigen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie (M+E) eingesetzt sind, erhalten künftig nach dem fünfzehnten vollendeten Monat eines ununterbrochenen Einsatzes beim gleichen Kundenunternehmen einen Branchenzuschlag in Höhe von 65% des Stundenentgelts des BAP/iGZ-Entgelttarifvertrages.
Der Anspruch auf die neue sechste Zuschlagsstufe greift erstmalig zum 01.01.2018.
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2017 haben Zeitarbeitnehmer, die länger als fünfzehn Monate im Einsatz sind, somit – wie bisher – Anspruch auf einen Branchenzuschlag in Höhe von maximal 50% des Stundenentgelts des BAP/iGZ-Entgelttarifvertrages.
2. Anpassung der Deckelungsregelung
Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass die bisherige Deckelungsregelung bis zum 31.12.2017 weiter gilt.
Ab dem 1. Januar 2018 gilt die Deckelungsregelung mit folgender Maßgabe:
Nach dem 15. Einsatzmonat kann der Branchenzuschlag nur noch auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers beschränkt werden. Zu dem Arbeitsentgelt zählen dann auch Entgeltbestandteile, die über das bloße Stundenentgelt hinausgehen (Equal Pay – bspw. Zulagen, Zuschläge, Jahressonderzahlungen, Sachleistungen).
Der Kunde hat auch hier ein Wahlrecht, ob er sich auf die Deckelung beruft und dem Personaldienstleister das Arbeitsentgelt nachweist (Equal Pay Dokumentation) oder die sechste Stufe des Branchenzuschlags (65 %) anwendet.
Vor dem Hintergrund des neuen AÜG darf die tarifliche Deckelungsregelung allerdings im Ergebnis nicht dazu führen, dass nach 6 Wochen Einsatzdauer überhaupt kein Zuschlag gezahlt wird.
3. Weitere Anpassungen aufgrund der gesetzlichen Änderungen des AÜG
3.1 Unterbrechungsregelung
Bei einer Unterbrechungsdauer von drei Monaten und einem Tag beginnt die Einsatzzeit wieder von vorne an zu zählen. Kürzere Unterbrechungen von bis zu drei Monaten hemmen (wie bisher) die Einsatzdauer.
3.2 Begriff „Kundenbetrieb“
Des Weiteren wird klargestellt, dass unter dem Begriff „Kundenbetrieb“ der „Entleiher“ im Sinne des neuen AÜG zu verstehen ist. Für Einsatzzeiten ab dem 1. April 2017 ist für die Berechnung der Einsatzdauer dementsprechend auf das Kundenunternehmen abzustellen.
4. Inkrafttreten und Kündigung
Die Tarifvertragsparteien haben ein Inkrafttreten des geänderten TV BZ ME zum 01.04.2017 vereinbart. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2020, gekündigt werden.
5. Erklärungsfrist
Die obligatorische Erklärungsfrist läuft bis zum 31.05.2017.
→ Link auf die offizielle Pressemitteilung von BAP und iGZ