Bilanz der Deutschen Rentenversicherung nach sechs Jahren Betriebsprüfung zur Tarifunfähigkeit der CGZP

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "summa summarum", Heft 2/2017, zieht die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine Bilanz zum Thema "Tarifunfähigkeit der CGZP".

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 14. Dezember 2010 die Tarifunfähigkeit der CGZP. Als mittelbare Folge dieses gerichtlichen Beschlusses waren die Grundlagen für die Beitragsansprüche zur Sozialversicherung nicht die Tarifentgelte, die in den CGZP-Tarifverträgen verankert waren, sondern generell der gesetzliche Equal Pay-Anspruch.

Auszugsweise Wiedergabe:

„… am 31. Dezember 2016, waren für den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 nahezu alle, zum Teil äußerst aufwändigen, Prüfungen abgeschlossen: Von 3.286 betroffenen Arbeitgebern waren 3.274 geprüft (CGZP-I), davon 2.168 – also ungefähr zwei Drittel – mit Beitragsnacherhebungen. Nacherhoben wurden rd. 250 Millionen Euro. Diese rd. 250 Mio. Euro verteilen sich auf ca. 2,5 Mio. Beschäftigungsverhältnisse. Für alle Beschäftigungsverhältnisse wurden Meldekorrekturen in den Rentenkonten durchgeführt, so dass die Nachzahlungen den Betroffenen auch leistungsrechtlich zu Gute kommen…“

Eine zweite flächendeckende Sonderprüfung ab dem Januar 2014 initiierte das BAG am 13. März 2013 aufgrund zweier Grundsatzentscheidungen bzgl. Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen auf die mehrgliedrigen Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit den einzelnen Christlichen Gewerkschaften. Der 5. Senat des BAG bewertete die Bezugnahmeklauseln als intransparent und im Ergebnis unwirksam. Dies führt dazu, dass seit Januar 2014 Prüfungen auch für Zeiträume seit dem 1. Januar 2010 stattfinden.

„… Bis zum 31. Dezember 2016 wurden für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 von 3.103 Arbeitgebern 2.954 geprüft (CGZP-II), davon 1.279 – also rd. 40 % – mit Beitragsnacherhebungen. Nacherhoben wurden rd. 52 Millionen Euro an Sozialversicherungsbeiträgen…“

Die DRV weist darauf hin, dass seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 viele Vergleiche mit den Personaldienstleistern getroffen werden. Das gängige Muster sei dabei, dass der Rentenversicherungsträger auf seine Forderungen für die Jahre 2005 und 2006 verzichtet. Im Gegenzug akzeptiert der Personaldienstleister die Beitragsberechnung für die Jahre 2007 bis 2009.

Hinsichtlich der so genannten CGZP-II-Prüfungen werden für die kommenden Jahre noch komplexe rechtliche Auseinandersetzungen erwartet. Zu dieser speziellen Problematik liege lediglich erst ein erstinstanzliches Urteil vor, das zu Gunsten der Rentenversicherung ergangen sei und gegen das Berufung eingelegt wurde. Das Thema würde allein aus diesem Grund die Zeitarbeitsunternehmen, die Rentenversicherungsträger und die Gerichte noch lange beschäftigen.

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