Das amtliche Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde heute veröffentlicht. Die Vertragsarbeitgeber und Personaldienstleister sind verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Merkblatt der Erlaubnisbehörde bei Vertragsschluss auszuhändigen (§ 11 Absatz 2 AÜG).
Inhaltlich wurden die einzelnen Abschnitte des Merkblatts an die geänderten Regelungen im AÜG angepasst, so z. B.:
- Abschnitt A. Arbeitsverhältnis
- Hier wird u. a. auf die sog. „Festhaltenserklärung“ und Überlassungshöchstdauer hingewiesen und über die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht informert.
- Abschnitt B. Grundsatz der Gleichstellung
- Durch oder aufgrund eines Tarifvertrages der Zeitarbeit darf Ihnen grundsätzlich nur in den ersten 9 Monaten einer Überlassung an einen Entleiher ein niedrigeres Arbeitsentgelt bezahlt werden.
Unsere BV-Kunden können sich das neue BA-Merkblatt im Kundenbereich > Fachliteratur > Recht downloaden.