Am 22. Februar 2017 entschied der 5. Senat des BAG über diverse Sachverhalte aus der Zeitarbeitsbranche. Die Personaldienstleister setzten die klagenden Zeitarbeitnehmer jeweils in der Automobilindustrie ein, wobei die entleihenden Kundenunternehmen keine Produktionsbetriebe unterhalten, sondern ausschließlich Logistik- oder Montagedienstleistungen erbringen.
Die Zeitarbeitnehmer klagten auf Zahlung von Branchenzuschlägen auf Grundlage des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie. Ihre Klagen waren in der Sache durchweg erfolgreich. Die Personaldienstleister müssen die Branchenzuschläge abrechnen und auszahlen.
Lediglich im Fall des LAG Thüringen, Urteil vom 22.04.2015, wo der Zeitarbeitnehmer in einem Logistikzentrum eingesetzt worden war, wird das klageabweisende LAG-Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG Thüringen zurückverwiesen.
→ Link auf Sitzungsergebnisse des Bundesarbeitsgerichts
Hinweis:
Die mit Spannung erwartete Entscheidung zur Sprungrevision des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 30.11.2015 – 4 Ca 4402/15) hinsichtlich der Thematik Arbeitszeitkonto bei Branchen-Mindestlöhnen wird in der Mitteilung der Sitzungsergebnisse nicht aufgeführt, Aktenzeichen des BAG - 5 AZR 140/15.