DRK-Schwestern verlieren Sonderstatus bezüglich AÜG-Vorschriften · Das Bundesarbeitsministerium will aushelfen

Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 21.02.2017 entschieden (Az.: 1 ABR 62/12), → Link auf Pressemitteilung das BAG.

In den Schwesternschaften beim DRK, die eine 135-jährige Tradition haben, sind derzeit etwa 25.000 Schwestern organisiert. Einige Tausend arbeiten in DRK-Einrichtungen, 18.000 werden nach Angaben ihres Verbandes über spezielle Vereinbarungen dauerhaft in anderen Kliniken und Krankenhäusern in ihren Pflegeberufen eingesetzt. Die Schwesternschaften überlassen quasi öffentlichen oder privaten Kliniken ihre Vereinsmitglieder. Sie bekommen dafür ein Entgelt, das die Personal- und Verwaltungskosten umfasst.

Für den Präzedenzfall sorgte die Klage der Ruhrlandklinik in Essen, die Rotkreuzschwestern beschäftigt. Der Betriebsrat hatte seine Zustimmung verweigert, eine DRK-Schwester auf unbestimmte Zeit im Pflegedienst zu beschäftigen. Er sah darin einen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Klinik zog wegen der verweigerten Betriebsratszustimmung vor Gericht - und gewann in den ersten beiden Instanzen. 2015 verhandelten die höchsten deutschen Arbeitsrichter in Erfurt den Fall. Das BAG ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung. Dieser entschied im November 2016, dass Art. 1 Abs. 1 und 2 der EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/104 dahingehend auszulegen sei, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

Im Hinblick darauf hat das BAG den Zustimmungsersetzungsantrag der Ruhrlandklinik abgewiesen. Der Betriebsrat habe die Zustimmung zu Recht verweigert. Bei der Gestellung der DRK-Schwestern handele es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Aufgrund der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung liege diese auch dann vor, wenn ein Vereinsmitglied gegen Entgelt bei einem Dritten (Einsatzbetrieb Ruhrlandklinik) weisungsabhängig tätig ist und dabei einen Schutz genießt, der (wie bei den DRK-Schwestern) dem eines Arbeitnehmers entspricht.

Die Politik / Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles will helfen

Vor wenigen Tagen verständigten sich Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) und DRK-Präsident Rudolf Seiters auf einen Weg zum Erhalt des bisherigen Schwesternschaft-Modells. Nach Angaben beider Seiten soll das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zwar auf die DRK-Schwestern Anwendung finden. Eine bestimmte Stellschraube jedoch nicht: Die Begrenzung von Einsätzen auf 18 Monate (= Überlassungshöchstdauer nach dem neuen AÜG). Das DRK-Gesetz soll entsprechend ergänzt werden, → Link auf Meldung des BMAS.