Die Verordnung zum Integrationsgesetz sowie die Vierte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung wurden heute 05. August 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet und treten morgen 06. August 2016 in Kraft.
Die für die Zeitarbeitsbranche entscheidende Änderung findet sich In der Erläuterung zur Verordnung zum Integrationsgesetz:
„Durch die bestehende Verknüpfung zwischen dem Verzicht auf die Vorrangprüfung und dem Tätigwerden als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer in § 32 Absatz 3 BeschV können Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung während dieses Zeitraums auch zu einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer zugelassen werden, sofern sich der Einsatzbetrieb in dem jeweiligen Agenturbezirk befindet.“
Die Anstellung bei einem Personaldienstleister wird im Rahmen des Zustimmungsverfahrens somit bereits nach 3 statt nach 15 Monaten für alle Tätigkeiten erlaubt, sofern die Beschäftigung im Rahmen der Überlassung an einen Entleiher erfolgt, der sich in einem Agenturbezirk mit unterdurchschnittlicher Arbeitslosenquote gem. der Anlage zu § 32 befindet.
Unsere Beratungsvertragskunden werden wir zeitnah per Rundschreiben über die neuen Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylbewerbern informieren.
Die Anlage zu § 32 der Beschäftigungsverordnung incl. Auflistung der 133 Agenturbezirke (von insgesamt 156) steht unseren Kunden im geschützten Downloadbereich auf unserer Website „Arbeitshilfen – sonstiges“ zur Verfügung.