Aktuelles EuGH – Urteil zu nationalen Einschränkungen der Einsätze von Zeitarbeitnehmern für die Praxis nicht hilfreich

Wie wir vorab am 20. November 2014 berichtet hatten, sollte ein Sachverhalt aus Finnland richtungsweisend für Klarheit sorgen, ob nationale Regelungen zur Beschränkung der Einsatzdauer von Zeitarbeitnehmern Europarechtskonform oder europarechtswidrig sind, ÆLink.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. März 2015 bringt keinerlei Klarheit.

Der EuGH beantwortete lediglich die erste Vorlagefrage des zuständigen Generalanwalts.

Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008 / 104 / EG über Leiharbeit lege den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Überprüfungsverpflichtung auf, „… damit sie sicherstellen, dass etwaige Verbote und Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit gerechtfertigt sind.“

Zudem dürfen die nationalen Gerichte alle Bestimmungen, die Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit enthalten, zur Anwendung bringen, auch wenn diese nicht aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien.

Die beiden anderen Vorlagenfragen, insbesondere die zentrale Schlüsselfrage, ob die EU-Richtlinie den längerfristigen Einsatz von Leiharbeitnehmern verbiete, ließ der EuGH dagegen völlig unbeantwortet.

Edgar Schröder bewertet die EuGH-Entscheidung in seiner ersten Kurzanalyse wie folgt:

Weder für Zeitarbeitsunternehmer auf der einen noch für die externen Mitarbeiter auf der anderen Seite enthält das Urteil praktischen Nährwert.

Hinsichtlich des anstehenden Gesetzesvorhabens der Bundesregierung, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate zu begrenzen, lässt sich seiner Meinung nach adhoc keine belastbare Bewertung vornehmen, inwiefern die geplante zeitliche Begrenzung tatsächlich mit dem europäischen Unionsrecht im Einklang steht.

Sehr bemerkenswert sind die Schlussfolgerungen des Dr. André Zimmermann, LL.M., die er in seinem Beitrag „Leiharbeitsrichtlinie: EuGH schweigt zur dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung“, in der Legal Tribüne ONLINE vom 17.03.2015, getroffen hat  ÆPressespiegel unserer Website, auszugsweise Wiedergabe:

„… Fraglich ist aber, ob die im Koalitionsvertrag vorgesehene Kombination aus einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten und zwingendem Equal Pay nach neun Monaten diesen Spielraum der Mitgliedstaaten nicht zum Nachteil der Unternehmen überschreitet. Zu Recht hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen den „Flexicurity“-Gedanken betont. Bei dem gebotenen Ausgleich zwischen dem Flexibilisierungsinteresse der Unternehmen (Flexibility) einerseits und dem Arbeitnehmerschutz (Security) andererseits vernachlässigt die im Koalitionsvertrag enthaltene Regelung das recht eindeutig das Flexibilisierungsinteresse der Unternehmen.“

Auf dem 9. ES-Unternehmerforum am 26. März 2015 in Fulda wird Prof. Dr. Björn Gaul in seinem Vortrag „Aktuelle Entwicklungen zur Arbeitnehmerüberlassung“ auf die EuGH-Entscheidung eingehen und diese bewerten.

ÆÆ Link: ES-Unternehmerforum