Auch Mischbetriebe können einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche anwenden

Seit 2004 hat es die Bundesagentur für Arbeit als Erlaubnisbehörde Dienstleistern, die nur zu einem kleineren Teil Mitarbeiter in der Überlassung tätig werden lassen, verboten, einen Zeitarbeitstarifvertrag anzuwenden. Unternehmen mit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die aber überwiegend auf Basis von Dienst- oder Werkverträgen tätig waren, konnten deshalb nicht durch Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz des AÜG abweichen. Spätestens seit der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch das BAG 2010 galt diese Rechtsauffassung als zweifelhaft.

Gestern hat sich ein Unternehmen vor dem Bundessozialgericht erfolgreich gegen eine Auflage der Bundesagentur für Arbeit gewehrt und damit durchgesetzt, einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranchen anwenden zu dürfen, so das Bundessozialgericht im Terminbericht vom 12.10.2016
unter Nr. 6.

Link zum Terminbericht des BSG