Seit 01.05.2016 gilt die 3. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk.
Der Mindestlohn beträgt bundesweit 10,70 € pro Stunde und erhöht sich ab 01.05.2017 auf 11,00 €. Die Verordnung tritt zum 30.04.2018 außer Kraft.
Die Überlassung von Zeitarbeitnehmern in Betriebe des Gerüstbauerhandwerks ist gemäß § 1b AÜG grundsätzlich verboten (sog. Bauverbot).
Allerdings kann es durch den betrieblichen Anwendungsbereich der Verordnung, der sich zusätzlich auf die Gerüstbaulogistik erstreckt, und durch den Tätigkeitsbezug gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Fassung seit dem 16.08.2014) denkbare Einsätze geben, bei denen Zeitarbeitnehmern mindestens der genannte Mindestlohn zu zahlen ist.
Weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung des Arbeitszeitkontos, finden unsere Beratungsvertragskunden im Kundenbereich unserer Homepage unter der Rubrik Tarifverträge.