Geplante AÜG-Reform sorgt für allgemeines Unverständnis. | Wissenschaftler fordert „Konkretisierung“ des Equal Pay Begriffs. | Branchenvertreter befürchtet Verunsicherung der Kundenunternehmen.

 

Die deutschen Personaldienstleister werden sich für 2017 auf neue Regulierungen durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einstellen müssen. Das ist seit dem 13. April Gewissheit, als sich CDU/CSU und SPD beim Koalitionsgipfel zum Referentenentwurf über eine strengere Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen verständigen konnten. Somit geht der Entwurf in die Ressortabstimmung, der Weg für das anschließende Gesetzgebungsverfahren ist frei. Änderungen am Referentenentwurf sind zwar prinzipiell noch möglich, werden aber aller Voraussicht nach nur punktuelle Details betreffen. Im Wesentlichen steht fest, was sich für die Zeitarbeit ab dem kommenden Jahr ändern wird – und das wirft, insbesondere in den Punkten Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer, Fragen auf. Darüber herrschte Einigkeit bei den Vertretern von Arbeitgeberverband, Gewerkschaft, Unternehmerseite und Wissenschaft im Rahmen der Podiumsdiskussion auf dem 10. ES-Unternehmerforum für Personaldienstleister am 19. April 2016 in Fulda.

Teilnehmer der von Sven Astheimer (Wirtschaftsredakteur der Frankfurter Allgemeinen Zeitung) moderierten Runde waren Bernd Stahl (Gewerkschaftssekretär der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie), Thomas Bäumer (Vizepräsident des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister / BAP), Prof. Dr. Gregor Thüsing (Direktor des Instituts für  Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn) und Gastgeber Edgar Schröder (ES Edgar Schröder Unternehmensberatungsgesellschaft für Zeitarbeit).

Unverständnis rief vor allem die im AÜG-Entwurf vorgesehene Gleichstellung von Zeitarbeitnehmern im Arbeitsentgelt (Equal Pay) nach neun Monaten hervor. In der Absicht, das „Arbeitsentgelt“ praktikabel zu definieren, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Vermutungsregelung geschaffen. Nach der ist Equal Pay dann erfüllt, wenn das „geschuldete tarifliche Arbeitsentgelt“ der Kundenbranche bezahlt wird, in dem der betreffende Zeitarbeitnehmer eingesetzt ist. Thomas Bäumer (BAP) kann darin keine Erleichterung für die Praxis erkennen: „Stand jetzt ist völlig unklar, welche Lohnbestandteile dabei überhaupt zu berücksichtigen sind.“ Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit, so befürchtet Bäumer, würden die meisten Kundenunternehmen verständlicherweise davor zurückschrecken, Zeitarbeitnehmer länger als neun Monate zu entleihen. Die Folge: „Den Zeitarbeitsunternehmen ist es gar nicht mehr möglich, zu wachsen, wenn sie sich alle neun Monate um zurückkehrende Mitarbeiter kümmern müssen.“

Prof. Dr. Gregor Thüsing teilt die Auffassung, dass in puncto Equal Pay Optimierungsbedarf besteht: „Die Vermutungsregelung stellt meines Erachtens den Versuch dar, es allen Beteiligten Recht zu machen – und das gelingt nur in den seltensten Fällen.“ Handwerklich, so der Rechtswissenschaftler und Autor zahlreicher Fachpublikationen, sei die AÜG-Reform in der derzeitigen Version schlicht unzureichend: „Man wird nicht umherkommen, die eine oder andere Konkretisierung vorzunehmen, die momentan noch im sprachlichen Nebel verwirrt ist.“

Als ebenfalls problematisch bewerteten die Diskutanten die geplante Tariföffnungsklausel bei der Höchstüberlassungsdauer. In der ersten Version des AÜG-Referentenentwurfs war vorgesehen, dass nur tarifgebundene Kundenunternehmen auf Grundlage von Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen von der grundsätzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten abweichen dürfen. Der jetzt zur Ressortabstimmung freigegebene Entwurf enthält eine Zusatzregelung, nach der im Geltungsbereich eines solchen Branchentarifvertrags auch tarifungebundene Kundenbetriebe, die über einen Betriebsrat verfügen, die abweichende tarifliche Höchstüberlassungsdauer inhaltsgleich übernehmen können. Allerdings ist sie in diesen Fällen auf 24 Monate begrenzt.

Für Edgar Schröder hat die Tariföffnungsklausel eine deutliche Unwucht: „Allein der Kundenbranche wird das exklusive Privileg zuteil, eigene Höchstüberlassungsdauern zu kreieren. Die Zeitarbeitsbranche hingegen darf in ihren Tarifverträgen keine individuellen Regularien mit den Gewerkschaften vereinbaren.“ Dadurch werde, so Schröder, die Tarifautonomie der Branche vollkommen missachtet. „Tariföffnungsklauseln sind eigentlich für Vertragsarbeitgeber gedacht, nicht für die wirtschaftlichen Nutznießer!“

Auch Bernd Stahl hält die Tariföffnungsklausel in der vorgesehenen Form für falsch – und das, obwohl die Gewerkschaften dadurch tendenziell gestärkt werden: „Ich hätte es lieber gesehen, wenn wir die Thematik einmal in der großen Runde mit Vertretern der Zeitarbeit geregelt hätten. Stattdessen müssen wir uns jetzt von einer Industrie zur nächsten kämpfen.“

Ausführlichere Informationen zum 10. ES-Unternehmerforum erhalten Sie demnächst unter www.es-unternehmerforum.de.