Zeitlich unbegrenzte Einsatzdauer von ZAN ist nicht "vorübergehend"

In dem aktuellen Beschluss vom 10.07.2013 (Az.: 7 ABR 91/11) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals Stellung bezogen zum Begriff „vorübergehend" aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat des Kundenunternehmens (Entleihers) gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung zum Einsatz eines Zeitarbeitnehmers im Kundenbetrieb verweigert, Begründung: Der Zeitarbeitnehmer sollte ohne jegliche zeitliche Begrenzung anstatt eines stammbeschäftigten Mitarbeiters eingesetzt werden.

Das BAG hat entschieden, die Bestimmung „vorübergehend" aus § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG sei nicht lediglich ein unverbindlicher Programmsatz. Vielmehr untersage dieser die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Dabei komme es nicht darauf an, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG für das Rechtsverhältnis des einzelnen Zeitarbeitnehmers zum Kundenunternehmen ergeben. Die Rechtsvorschrift im AÜG diene zum einen dem Schutz der Zeitarbeitnehmer und zum andern solle sie die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Kundenbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern.

Gemäß dem 7. Senat des BAG sei im vorliegenden Fall keine genaue Abgrenzung des Begriffs „vorübergehend" erforderlich, da die Einstellung eines Zeitarbeitnehmers ohne jegliche zeitliche Begrenzung definitiv nicht mehr „vorübergehend" sei.

Weitere höchstrichterliche Entscheidungen zum Thema „vorübergehend" stehen an. Insbesondere wird der 9. Senat im kommenden Kalenderjahr 2014 voraussichtlich entscheiden, ob die nicht nur vorübergehende Überlassung als Rechtsfolge ein Arbeitsverhältnis zwischen Kundenunternehmen und Zeitarbeitnehmer begründet.

>> Link auf die Pressemitteilung des BAG