Verfassungsbeschwerde der Personaldienstleister mit CGZP-Haustarifverträgen scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit einstimmigem Beschluss vom 10.03.2014 die Verfassungsbeschwerde von 10 Personaldienstleistern mit CGZP-Haustarifverträgen wegen fehlender Zulässigkeit gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Die betroffenen Firmen hatten geltend gemacht, ihnen sei bei dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in dem am 14.12.2010 in letzter Instanz vom Bundesarbeitsgericht die gegenwartsbezogene Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) festgestellt worden ist, kein rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz gewährt worden. Die 3. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts folgte der Argumentation des Bevollmächtigten der Beschwerdeführer, Prof. Dr. Volker Rieble, nicht.

Nach Auffassung der Richter war die Verfassungsbeschwerde vor allem deswegen nicht zulässig, weil nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass die Beteiligung der Beschwerdeführer an dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann im Kundenbereich unserer Website unter der Rubrik „Urteile / weitere Gerichte“ eingesehen werden.