Verfahrensstand der Mindestlöhne im Maler- und Lackiererhandwerk
Die 7. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk ist zum 30. April 2014 außer Kraft getreten.
Das Antragsverfahren zum Erlass der Achten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk ist eingeleitet. Der Entwurf der neuen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk wurde am 29. April 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Beantragt wurden die neuen Mindestlöhne wie folgt:
Für „Ungelernte Arbeitnehmer“/Mindestlohn 1:
mit Wirkung vom 1. Mai 2014 9,90 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2015 10,00 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2016 10,10 €.
Für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)"/Mindestlohn 2 in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein:
mit Wirkung vom 1. Mai 2014 12,50 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2015 12,80 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2016 13,10 €;
in Berlin:
mit Wirkung vom 1. Mai 2014 12,30 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2015 12,60 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2016 12,90 €;
in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:
mit Wirkung vom 1. Mai 2014 10,50 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2015 10,90 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 2016 11,30 €.
Nach unseren Informationen ist davon auszugehen, dass die Mindestlöhne mit den vorgesehenen Beträgen auch rechtsverbindlich werden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gibt es keine verlässlichen Vorab-Einschätzungen.
Das Inkrafttreten dieser Verordnung ist für den 1. Juli 2014 vorgesehen. Die neuen Mindestlöhne müssen von den Arbeitgebern allerdings nicht rückwirkend für die Monate Mai und Juni 2014 gezahlt werden.
Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, werden wir aktuell berichten.