Das TASG wurde am vergangenen Freitag, 15.08.2014, im Bundesgesetzblatt verkündet. Es gilt somit seit dem Tag nach der Verkündigung, 16.08.2014, soweit nichts anderes geregelt ist.
Entscheidend ist für Personaldienstleister die Änderung im Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Der § 8 Abs. 3 AEntG wurde wie folgt ergänzt:
„Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt."
Der Gesetzgeber begründet diese Gesetzesänderung folgender Maßen:
„... Die Änderung stellt klar, dass es für die Verpflichtung des Verleihers zur Gewährung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen allein auf die von Leiharbeitnehmern oder Leiharbeitnehmerinnen ausgeübte Tätigkeit ankommt. Der Betrieb des Entleihers selbst muss nicht dem fachlichen Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer Rechtsverordnung unterfallen. Die Regelung verhindert eine Umgehung der über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgesetzten Arbeitsbedingungen durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern und Leiharbeitnehmerinnen. Die Gesetzesänderung entspricht der Praxis der Kontrollbehörden bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Oktober 2009 (BAG vom 21. Oktober 2009, 5 AZR 951/08)." - siehe Bundestags-Drucksache 18/1558 vom 28. Mai 2014.
Dies führt jetzt dazu, dass es nicht mehr auf die Zuordnung des „Entleihers" zu einer bestimmten Branche ankommt, sondern allein auf die ausgeübte Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers im Kundenbetrieb.
Beispiel:
Ein Personaldienstleister überlässt eine Reinigungskraft an die Stadtverwaltung zwecks Reinigung der Büroräumlichkeiten der Stadtverwaltung. Bislang hat die Reinigungskraft Anspruch auf das Tarifentgelt nach einem der DGB-Zeitarbeitstarifverträge (entweder BAP/DGB- oder iGZ/DGB-Entgelttarifvertrag). Für die Reinigungsarbeiten hat sie seit dem 16.08.2014 Anspruch auf den Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk. Begründung: Die von der Zeitarbeitnehmerin zu erledigende Reinigungstätigkeit fällt in den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung.
Unsere Beratungsvertragskunden werden wir in einem Rundschreiben über die weiteren Auswirkungen des TASG ausführlich informieren.