Am heutigen Tage wurde die seit Tagen mit Spannung erwartete Positionierung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) veröffentlicht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit interpretieren die vorliegende Begründung des BAG-Beschlusses vom 14.12.2010 vergangenheitsbezogen. Die CGZP sei „seit Beginn ihrer Tätigkeit" nicht tariffähig.
Die o. g. Spitzenorganisationen erwarten, dass die betroffenen Personaldienstleister (CGZP-Tarifanwender) auf Basis des gesetzlich verankerten „Equal-Pay" Anspruches für die beschäftigten Zeitarbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen und Entgeltmeldungen und Lohnnachweise korrigieren. Als Stichtag für die Vergangenheitsbewältigung ohne Säumniszuschläge (auf die ausstehenden SV-Beiträge) gilt der 31. Mai 2011. Ab Juli 2011 werden die Rentenversicherungsträger zur Kontrolle Betriebsprüfungen durchführen.
Kurze Bewertung // Ad-hoc-Empfehlung:
Die Personaldienstleister sollten, sofern nicht bereits geschehen, unverzüglich eigene Berechnungen vornehmen, um zielführend die Equal-Pay Unterdeckungen in den relevanten Beschäftigungsverhältnissen mit den Zeitarbeitnehmern zu ermitteln.
Diese dokumentierten betriebsinternen Berechnungsergebnisse werden grundlegende wirtschaftliche Folgen und damit regelmäßig auch bilanzielle Konsequenzen haben. Abhängig von der konkreten individuellen Situation des Unternehmens kann sich die Frage des Vorliegens einer möglichen bilanziellen Überschuldung oder einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit stellen. Da im Umgang mit diesen Fragestellungen komplexe rechtliche Vorgaben und auch Fristen unbedingt zu beachten sind, empfehlen wir, sich unverzüglich – soweit nicht bereits geschehen – durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und einen Rechtsanwalt zum weiteren Vorgehen beraten zu lassen.
Die SV-Spitzenorganisationen signalisieren, dass „Vereinfachungslösungen" zur Kompensation der Equal-Pay Ansprüche denkbar sind. Ein konstruktiver Ansatz könnte hierbei in der überzeugenden Darstellung und Dokumentation nachvollziehbarer Gruppenbildungen
(zum Beispiel Schlüsselkunden mit transparenten Entgeltstrukturen, kundenspezifische „Besservereinbarungen", Ausgrenzung werkvertraglicher Geschäftsbeziehungen, die im AÜG verankerte besondere 6-Wochenfrist) liegen.
Ausdrücklich wird zudem auf die Beantragung von Stundungen bei den Einzugsstellen (zuständige Krankenkassen und Berufsgenossenschaft) hingewiesen.