Sozialgericht ordnet aufschiebende Wirkung gegen Beitragsbescheid an

Das Sozialgericht Hamburg hat in seinem aktuell veröffentlichten Beschluss aus November 2011 entschieden, dass der Beitragsbescheid des Rentenversicherungsträgers über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 219.865,66 EUR für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 auszusetzen ist. Das Sozialgericht kam bei seiner summarischen Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zum Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides bestehen. Auszugsweise Wiedergabe der Begründung:
… Es bestehen allerdings ernstliche Zweifel, ob die bei der Antragstellerin auf der Basis eines mit der C. abgeschlossenen Tarifvertrages beschäftigten Leiharbeitnehmer gegenwärtig aufgrund der Tarifunfähigkeit der C. unter Anwendung des Equal-Pay-Grundsatzes aus §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) einen höheren Entgeltanspruch haben auf welchen Sozialversicherungsbeiträge im Prüfzeitraum nachzuerheben gewesen sind. Die höheren Entgelte aus dem Equal-Pay-Anspruch stehen den Arbeitnehmern regelmäßig nur zu, wenn die von der C. abgeschlossenen Tarifverträge im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung wegen auch für die Vergangenheit rechtskräftig festgestellter Tarifunfähigkeit der C. unwirksam wären. Daran fehlt es jedoch nach Auffassung der Kammer gegenwärtig. Die Tarifunfähigkeit der C. ist bisher für den hier maßgeblichen Prüfzeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 nicht rechtskräftig festgestellt worden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2010 nur festgestellt, dass die C. gegenwartsbezogen nicht tariffähig ist (vgl. BAG, Beschl. v. 14.12.2010, Az.: 1 ABR 19/10). Das BAG hat sich dabei orientiert an der Antragstellung der die Feststellung begehrenden Parteien und hat daraus nach Wortlaut und Begründung einen Gegenwartsbezug abgeleitet. Das BAG hat die Anträge ausdrücklich als nicht vergangenheitsbezogen angesehen (BAG, a.a.O, Rn. 33). Wenn das BAG den Gegenwartsbezug seiner Feststellung in seiner Entscheidung explizit betont, ist dem zu entnehmen, dass eine vergangenheitsbezogene Feststellung nicht streitgegenständlich war. In diesem Sinn geht auch die vorherrschende Ansicht der Landesarbeitsgerichte davon aus, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14. Dezember 2010 keine ex-tunc Wirkung hatte, sondern die fehlende Tariffähigkeit der C. lediglich gegenwartsbezogen festgestellt worden ist (LAG Rheinland – Pfalz, Beschl. v. 15.06.2011, Az.: 6 Ta 99/11; LAG Baden – Württemberg, Beschl. v. 21.06.2011, Az.: 11 Ta 10/11; LAG Mecklenburg – Vorpommern. Beschl v. 15.8.2011, Az.: 2 Ta 42/11; Sächs. LAG, Beschl. v. 05.09.2011, Az.: 4 Ta 162/11; LAG Nürnberg, Beschl. v. 19.09.2011, Az.: 2 Ta 128/11; LAG Hamm, Beschl. v. 28.09.2011, Az.: 1 Ta 500/11). Dem folgt auch die Kammer….

Bemerkenswert ist in diesem zugrunde liegenden Sachverhalt die „Fairness“ des Prüfteams.

Zum einen erfolgte die in dem  Beitragsbescheid geforderte Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge unter Vorbehalt. Zum anderen haben sowohl der zuständige Prüfer als auch der Teamleiter vor dem Hintergrund der unsicheren Rechtslage die Aussetzung der Vollziehung in ihren Stellungnahmen befürwortet. 

Das ist aus dem Blickwinkel der betroffenen Personaldienstleister ein erster Meilenstein in den bundesweit geführten Auseinandersetzungen mit den Rentenversicherungsträgern.

Den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg haben wir für unsere BV-Kunden auf unserer Website zum Download eingestellt.