Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 07.05.2012 (Az.: S 12 R 192/12 ER) die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs eines Personaldienstleisters gegen einen Beitragsbescheid der DRV Bund in Höhe von ca. 72.000,- € wiederhergestellt.
Das betroffene Unternehmen war zunächst am 01. und 02. Dezember 2010 von der DRV für den Zeitraum Dezember 2005 bis Dezember 2009 geprüft worden. Mit Bescheid vom 28.12.2010 wurde lediglich eine geringe Nachzahlung von ca. 800,- € gefordert. Jedoch erging dieser Bescheid mit dem Hinweis, dass die Tarifunfähigkeit der CGZP dabei noch nicht berücksichtigt worden sei und insofern ein weiterer Bescheid ergehen werde.
Dazu erfolgte dann an 4 Tagen eine weitere Prüfung in der Zeit vom 28. November 2011 bis 12. Januar 2012. Es erging dann ein Bescheid vom 19. Januar 2012 über einen Betrag von ca. 72.000,--€ aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP auf Basis einer Schätzung.
Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, dass dieser weitere Bescheid für die Vergangenheit erst ergehen könne, wenn der alte Bescheid vom 28.12.2010 aufgehoben werde. Dies ergebe sich aus § 45 SGB X .Dieses Argument ist bereits bekannt (z.B. LSG Bayern, Urteil vom 18.01.2011 – L 5 R 752/08).
Neu ist aber, dass es für die DRV offenbar in keiner Weise von Nutzen war, dass sie im ursprünglichen Bescheid auf die Problematik der Tarifunfähigkeit der CGZP hingewiesen hatte. Hinzu kommt, dass das Sozialgericht fordert, dass die Aufhebung des alten Bescheides binnen Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hätte erfolgen müssen. Diese Frist war am 19. Januar 2012 bereits abgelaufen.
Viele Personaldienstleister sind davon betroffen, dass ihre Prüfbescheide einen Vorbehalt betreffend die fehlende Tariffähigkeit der CGZP enthalten. Soweit ein solcher Bescheid aber nicht innerhalb eines Jahres aufgehoben worden ist, besteht aus Sicht der 12. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg keine Möglichkeit mehr, für den damals geprüften Zeitraum höhere Beiträge festzusetzen.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gegeben.
Unabhängig davon meldet heute das Landessozialgericht NRW einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz, nach dem auch für bereits geprüfte Zeiträume innerhalb der Verjährungsfrist (4 Jahre) eine Nachforderung durch einen weiteren Bescheid möglich ist.
LSG NRW: Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
Anders hatte noch das LSG Schleswig-Holstein am 20.04.2012 entschieden und unabhängig von vorangegangenen Prüfungen dem Personaldienstleister Vertrauensschutz gewährt.
Die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg und des LSG Schleswig Holstein stehen im Kundenbereich unserer Homepage zum Download zur Verfügung.