Sozialgericht Duisburg stärkt Vertrauensschutz der CGZP-Tarifvertragsanwender

Das Sozialgericht Duisburg hat am 18.01.2012 (Az. S 21 R 1564/11 ER) im einstweiligen Rechtsschutz einen Beschluss gefasst, nach dem der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung zu Lasten eines Personaldienstleisters wegen der vermeintlichen Unwirksamkeit des CGZP-Tarifwerkes in der Vergangenheit aufschiebende Wirkung hat. Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass sich das Sozialgericht umfassend zum Vertrauensschutz äußert. Das Gericht hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass aufgrund des Vertrauensschutzes eine rückwirkende Inanspruchnahme des Personaldienstleisters für Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtens ist. Gegen diesen Beschluss kann die Deutsche Rentenversicherung Beschwerde vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einlegen.