Risiken beim neuen „TQZ“-Zeitarbeitstarifvertrag?

Die „Tarifgemeinschaft Qualitätsorientierter Zeitarbeitsfirmen" (TQZ) hat vor wenigen Tagen mit der IG Metall Nordrhein-Westfalen ein Verhandlungsergebnis erzielt, Zitat:

„In der TQZ haben sich zehn Zeitarbeits­unternehmen zusammengeschlossen, die sich eine faire und verantwortungsvolle Entlohnung und Behandlung ihrer Angestellten auf die Fahnen geschrieben haben. Die verbandsunabhängige TQZ schloss im Oktober erfolgreich ein Verhandlungsergebnis mit der IG Metall NRW ab. Unter dem Titel "Tarif Plus Zeitarbeit" schaffen die Tarifpartner Instrumente für die Angleichung von Zeitarbeitslöhnen an die der Stammbelegschaft im Entleihbetrieb...."

Die formaljuristischen Rahmenbedingungen stellen sich in einer ersten aktuellen Momentaufnahme wie folgt dar:

Es handelt sich um einen Anerkennungstarifvertrag auf Basis des iGZ – Tarifwerkes. Inhaltlich werden diverse Regelungen des bestehenden iGZ - Tarifwerkes verändert.

Es läuft bezüglich des Verhandlungsergebnisses eine vierwöchige Erklärungsfrist.

Der Verein TQZ ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Die Gruppierung ist derzeit nicht berechtigt, das Kürzel „e.V." zu führen.

Potentielle TQZ - Tarifvertragsanwender, die ihre Zeitarbeitnehmer in Kundeneinsätzen außerhalb der satzungsmäßigen Tarifzuständigkeit seitens der Einzelgewerkschaft IG Metall disponieren, beispielsweise Staplerfahrer in der Lebensmittelindustrie oder Pflegekräfte im Gesundheitswesen, geraten in Kollision mit der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die möglichen Rechtsfolgen aus der Anwendung fehlerhafter Tarifverträge sind unserer Branche hinreichend bekannt.

Die markanteste inhaltliche Stellschraube im Sinne von Equal Treatment findet sich unter § 1 Geltungsbereich, Zitat: „...Der Vertrag ist nicht anwendbar bei befristeten Arbeitsverträgen, die auf einen Einsatz beschränkt sind...."

Demnach haben alle Zeitarbeitnehmer Anspruch auf Equal Treatment im Sinne des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, bei denen die vertragliche Laufzeit des Arbeitsvertrages zeitlich deckungsgleich ist mit dem primären Kundeneinsatz. Für diesen Personenkreis kann der Tarifvertrag nicht angewendet werden. Weitergehende klarstellende Definitionen zu diesem elementar ausgrenzenden Synchronisierungstatbestand lassen sich im vorliegenden Verhandlungsergebnis keine finden. Vermutlich werden in einer späteren Protokollnotiz die notwendigen Parameter zu diversen Sachverhaltskonstellationen nachgeliefert.

Edgar Schröder bleibt bei seiner persönlichen Einschätzung, dass die Leitplanken für zentrale Tarifnormen hinsichtlich des angestrebten Ziels einer für die gesamte Branche tragfähigen Equal Pay – Lösung ausschließlich den beiden großen Verbänden BAP und iGZ vorbehalten bleiben.