Zum 01. Dezember 2011 treten etliche Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft.
An dieser Stelle weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die Kunden (Entleiher) den Zeitarbeitnehmern Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten zu gewähren haben (siehe § 13 b AÜG). Hierzu zählen unter anderem der Zugang zur Kantine, einschließlich der gleichen Kosten für die Mahlzeiten wie die stammbeschäftigten Arbeitnehmer zu entrichten haben. Des weiteren nennt der Gesetzgeber als besondere Beispiele die Kinderbetreuungseinrichtungen und die Beförderungsmittel.
Darüber hinaus sind die Kunden verpflichtet, die Zeitarbeitnehmer über alle so genannten internen Stellenausschreibungen zu informieren (siehe § 13 a AÜG).
Unsere BV-Kunden können die Details und Erörterungen zu sämtlichen Neuregelungen des AÜG in den Rundschreiben 05/2011, 07/2011 und 11/2011 nachlesen.
Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister BAP weist in seiner heutigen Pressemitteilung zu Recht darauf hin, dass die Vorgaben der EU-Zeitarbeitsrichtlinie nicht in Gänze seitens der Bundesregierung umgesetzt wurden. Das bestehende Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe sowie das Aufenthaltsrecht hinsichtlich bestimmter Einschränkungen bei der Beschäftigung Drittstaatsangehöriger als Zeitarbeitnehmer werden unter anderem angeführt.