Das amtliche Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit (BA), das die Personaldienstleister zusammen mit dem Arbeitsvertrag den Zeitarbeitnehmern aushändigen müssen, wurde ab Seite 2 geändert. Der gesamte Abschnitt C. Lohnuntergrenze ist entfallen.
Dies hängt damit zusammen, dass es seit 01.11.2013 keine wirksame Rechtsverordnung über eine Lohnuntergrenze gibt.
Weil sich die Tarifvertagsparteien bereits im vergangenen Jahr auf eine neue Lohnuntergrenze geeinigt haben, ist in Kürze mit einer neuen Rechtsverordnung zu einer Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit im Sinne des § 3a AÜG zu rechnen. Die nächste Änderung des Merkblattes wird damit bald erfolgen.
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