Neues Merkblatt für Leiharbeitnehmer - Stand Januar 2012

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat das amtliche Merkblatt für Leiharbeitnehmer anlässlich des Inkrafttretens der Rechtsverordnung zur Lohnuntergrenze redaktionell überarbeitet.
Neu ist u. a. auch der englischsprachige Hinweis auf die arbeitgeberseitige Verpflichtung, das Merkblatt und den Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auf Verlangen in der Muttersprache auszuhändigen (§ 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AÜG):

Das amtliche Formular, das die Personaldienstleister zusammen mit dem Arbeitsvertrag den Zeitarbeitnehmern aushändigen müssen, umfasst nunmehr 4 Seiten und wurde an folgenden Stellen geändert:


Abschnitt A Nr. 3: Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (z. B. Fahrt- und Übernachtungskosten) bei auswärtigem Einsatz. Zum Beispiel sind Ihnen die Fahrtkosten zu erstatten für die Fahrten zwischen dem Betriebssitz des Verleihers und dem Betriebssitz des Entleihers.
Tarifvertraglich oder einzelvertraglich können jedoch abweichende Regelungen getroffen werden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Ausgaben auch vom Finanzamt erstattet werden können, ist von den steuerlichen Regelungen abhängig, die im jeweiligen Einzelfall zu beachten sind.
Abschnitt A Nr. 6, 2. Absatz: Ihr Recht auf Zahlung des Arbeitsentgelts konnte bis 31.12.2011 aufgehoben werden, wenn Sie Kurzarbeit vereinbart hatten und Ihnen Kurzarbeitergeld nach dem Sozialge-setzbuch (SGB) III gezahlt wurde.
Neuer Abschnitt C „Lohnuntergrenze“: In diesem Abschnitt werden die wesentlichen Inhalte der im Bundesanzeiger Ausgabe Nr. 195 veröffentlichten Verordnung wiedergegeben (siehe unsere Aktuelle Info vom 28.12.2011).

 

>> Download Merkblatt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer 01/2012