Von der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde jetzt das neue Merkblatt für Leiharbeitnehmer veröffentlicht.
Das amtliche Formular, das die Personaldienstleister zusammen mit dem Arbeitsvertrag den Zeitarbeitnehmern aushändigen müssen, umfasst nunmehr 3 Seiten.
Die BA hat unter anderem die Abschnitte F. und G. neu eingefügt:
F. Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze
Der Entleiher hat Sie über freie Arbeitsplätze, die in seinem Unternehmen besetzt werden sollen, zu informieren. Dies kann durch einen Aushang an einer für Sie zugängigen Stelle im Betrieb oder Unternehmen des Entleihers geschehen.
G. Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsdiensten
Zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten eines Unternehmens – beispielsweise Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel – hat der Entleiher Ihnen Zugang zu gewähren, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in seinem Betrieb. Es kann jedoch sachliche Gründe geben, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn Sie nur kurz beim Entleiher beschäftigt sind und für den Entleiher einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, Ihnen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten zu verschaffen.
>> Download: Merkblatt für Leiharbeitnehmer 12/2011