Das Bundesarbeitsministerium hat am 29. April 2013 die 7. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk im Bundesanzeiger verkündet, die am 1. Mai 2013 in Kraft tritt. Gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmerentsendegesetz sind die Mindestlöhne bei der Überlassung von Zeitarbeitnehmern in diese Branche verbindlich.
Mindestlöhne Maler- und Lackiererhandwerk vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2014:
Ostdeutschland |
Westdeutschland inkl. Berlin |
Brandenburg,
Einheitlicher Mindestlohn: |
Baden-Württemberg, Bayern,
Mindestlohn: |
Nicht erfasst werden:
a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b) Personen, die nachweislich
– Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder – im Rahmen ihrer Erstausbildung – einer berufsvorbereitenden Schule sind oder
– aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum
absolvieren oder
– innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
In unserem Kundenbereich, Rubrik Tarifverträge > Branchen-Mindestlöhne stellen wir Ihnen die Verordnung mit dem Tarifvertrag im vollen Wortlaut zur Verfügung.