Neue Mindestlöhne für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft zum 1. Februar 2014 in Kraft getreten

Die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft ist zum 01. Februar 2014 in Kraft getreten. Im Bundesanzeiger wurde die Rechtsverordnung am Freitag, den 31. Januar 2014, verkündet.

 

 

Ost (neue BL.)
einschl. Berlin

West (alte BL.)

01.02.2014

7,50 €/Std.

8,25 €/Std.

01.10.2014

8,00 €/Std.

8,50 €/Std.

01.07.2016

8,75 €/Std.

8,75 €/Std.

 

Die festgelegten Mindeststundenlöhne haben eine Laufzeit bis 30. September 2017.

Die Tarifentgelte der Zeitarbeitsbranche in der untersten Entgeltgruppe 1 betragen in den alten Bundesländern mehr als die hier festgelegten Branchenmindestlöhne. Vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 sind sie mit jeweils 8,50 €/Std. innerhalb dieses Zeitraumes deckungsgleich.

Für die neuen Bundesländer einschließlich Berlin ergibt sich im direkten Abgleich mit den Tarifentgelten der Zeitarbeitsbranche ein wesentlich differenzierteres Bild:

Ost (neue BL.)
einschl. Berlin

Branchen-
Mindestlohn

Tarifentgelt EG 1
in der Zeitarbeit

01.02.2014

7,50 €/Std.

7,86 €/Std.

01.10.2014

8,00 €/Std.

7,86 €/Std.

01.04.2015

8,00 €/Std.

8,20 €/Std.

01.06.2016

8,00 €/Std.

8,50 €/Std.

01.07.2016

8,75 €/Std.

8,50 €/Std.

 

Hinsichtlich der Thematik Arbeitszeitkonten muss in der Personalpraxis beachtet werden, dass bei Kundeneinsätzen innerhalb des Geltungsbereiches dieser zwingenden Rechtsverordnung die Zeitarbeitnehmer zum 15. des Folgemonats ein verstetigtes Monatseinkommen auf Basis von 40 Wochenstunden (umgerechnet 173,33 Monatsstunden) ausgezahlt bekommen. Diese Spezialregelung hat auf Grundlage des § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Vorrang vor den Zeitarbeits-Tarifregelungen.

Die gesamte Rechtsverordnung kann im Kundenbereich unserer Website unter der Rubrik „Fachliteratur / Recht“ eingesehen werden.