Neue Mindestlöhne für die Fleischwirtschaft ab 1. August 2014

Die erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft tritt heute, 01. August 2014 in Kraft. Im Bundesanzeiger wurde die Rechtsverordnung am Donnerstag, 31.07.2014 verkündet. Die Mindestlöhne haben eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017 und betragen:

Bundesweit einheitlich
ab 1.8.2014 7,75
ab 1.12.2014 8,00
ab 1.10.2015 8,60
ab 1.12.2016 8,75

 

Betrieblicher Geltungsbereich:
Der Tarifvertrag gilt für alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft. Dies sind Betriebe, in denen

  • Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden,
  • Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird,
  • überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden.

Hierzu zählen auch Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft).
Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gehören, es sei denn, dass sie als Dienstleister der Fleischwirtschaft tätig werden.

Persönlicher Geltungsbereich:
Der Mindestlohn muss allen Arbeitnehmern, Zeitarbeitnehmern und geringfügig Beschäftigten gezahlt werden. Dazu zählen auch Arbeitnehmer von Dienstleistern der Fleischwirtschaft, soweit sie in Betrie-ben oder selbständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.

Höhere Entgeltansprüche:
Der gesetzliche Mindestlohn Zeitarbeit ist z. Zt. höher > Ost 7,86 € und West 8,50 € < und muss auch gezahlt werden, wenn Zeitarbeitnehmer in der Fleischwirtschaft überlassen werden. 

Arbeitszeitkonto:
Die Anwendung und Führung von Arbeitszeitkonten ist im Tarifvertrag der Fleischwirtschaft nicht vor-gesehen. Für die Einsatzdauer in dieser speziellen Branche können daher keine Stunden in die AZK der Zeitarbeitnehmer gebucht werden.

 

Die VO steht unseren Beratungsvertragskunden zum Download im Kundenbereich „Tarifverträge“ zur Verfügung.