Die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk tritt am 01. August 2014 in Kraft. Ab diesem Stichtag (01.08.2014) müssen die neuen Mindestlöhne von allen Zeitarbeitsunternehmen und Personaldienstleistern gezahlt werden, die ihre MitarbeiterInnen als gelernte oder ungelernte Maler an Kundenbetriebe überlassen!
Im Bundesanzeiger wurde die Rechtsverordnung am Freitag, den 18.07.2014, verkündet. Die Mindestlöhne haben eine Laufzeit bis zum 30. April 2017.
Die Mindestlöhne betragen:
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„Ungelernte” |
„Gelernte” |
ab 01.05.2014 |
Bundesweit einheitlich 9,90 |
West: 12,50 Berlin: 12,30 Ost: 10,50 |
ab 01.05.2015 |
10,00 |
West: 12,80 Berlin: 12,60 Ost: 10,90 |
Ab 01.05.2016 |
10,10 |
West: 13,10 Berlin: 12,90 Ost: 11,30 |
Im § 4 der Verordnung sind wie bisher Regelungen zum Arbeitszeitkonto und zur Fälligkeit des Mindestlohnes enthalten. Diese müssen ebenfalls im Falle der Überlassung eines Zeitarbeitnehmers oder einer Zeitarbeitnehmerin beachtet werden Diese Spezialregelung hat auf Grundlage des § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Vorrang vor den Zeitarbeits-Tarifregelungen. Wir haben unsere Beratungsvertragskunden über diese Thematik in einem ausführlichen Rundschreiben informiert.
Die Rechtsverordnung kann im Kundenbereich unserer Website unter der Rubrik „Branchen-Mindestlöhne" eingesehen werden.
Hinweis: Edgar Schröder hatte in diesem Zusammenhang in seinem Klartext 07/2014 bereits deutlich auf die Folgen des am 11. Juli 2014 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedeten „Tarifautonomiestärkungsgesetz (TASG)" hingewiesen. So wird u. a. § 8 Abs. 3 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AentG) wie folgt geändert:
„Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach den § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten, dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt."
Diese gesetzliche Änderung wird dazu führen, dass es künftig nicht mehr auf die Zuordnung des „Entleihers" zu einer bestimmten Branche ankommt, sondern allein auf die ausgeübte Tätigkeit abgestellt wird.
Sobald das „TASG" in Kraft tritt (Verkündung im Bundesgesetzblatt) werden wir aktuell berichten.