Mindestlohngesetz - Nicht für alle Beschäftigten bestehen strenge Aufzeichnungspflichten!

Am 29.12.2014 wurde die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Gelegenheit möchten wir dazu nutzen, da die mediale Berichterstattung für Verunsicherung gesorgt hat, Sie über die besonderen Aufzeichnungspflichten seitens des Arbeitgebers zu informieren.

Es müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung muss bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt erfolgt sein. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Generell müssen Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit von Minijobbern sowie kurzfristig Beschäftigten aufzeichnen. Weiterhin bestehen Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) genannten Wirtschaftszweigen beschäftigen.

Dies sind folgende: das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe, das Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, das Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, das Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen sowie die Fleischwirtschaft.

Die MiLoDokV entbindet die Arbeitgeber nun von der Aufzeichnungspflicht für bestimmte Arbeitnehmer. Voraussetzung hierfür ist, das diese Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von 2.958,00 € brutto überschreiten und der Arbeitgeber seine nach § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bestehenden Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen tatsächlich erfüllt.

Zum besseren Verständnis eine kurze beispielhafte Darstellung möglicher Konstellationen:

1.) Für den Rentner der in Teilzeit für 450,00 € / Monat die Zeitarbeitnehmer als „Shuttle-Service" zu den Kundenbetrieben fährt und vor Ort betreut, ist die Aufzeichnungspflicht für die Arbeitszeit ebenfalls zu beachten.

2.) Für den Zeitarbeitnehmer, der in einem der Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach § 2a SchwarzArbG eingesetzt wird, ist die Aufzeichnungspflicht einzuhalten. Weiterhin sieht § 19 AEntG diese strengen Aufzeichnungspflichten vor, wenn Arbeitnehmer in einem Bereich beschäftigt werden, in dem ein Branchenmindestlohn gezahlt werden muss.

3.) Für alle Innendienstmitarbeiter die Voll- oder Teilzeit in der Niederlassung eines Personaldienstleisters tätig sind, gelten die Aufzeichnungspflichten nicht, da diese weder geringfügig entlohnt noch kurzfristig beschäftigt werden und außerdem die Zeitarbeitsbranche nicht unter die Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige des § 2a SchwarzArbG fällt.

Zusammenfassend lässt sich also feststellen:

Die strengen Aufzeichnungspflichten sind generell bei geringfügig entlohnten sowie kurzfristig Beschäftigten im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu beachten. Weiterhin gelten sie bei allen Beschäftigten in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen des § 2a SchwarzArbG sofern ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von 2.958,00 € brutto nicht überschritten wird.

Vorsorglicher Hinweis:

Die Kundenunternehmen (Entleiher), die Zeitarbeitnehmer in ihren Betrieben bzw. auf Baustellen beschäftigen, müssen generell die strengen Aufzeichnungspflichten gem. § 17c AÜG und § 19 AEntG beachten und umsetzen.